
Unsere Dienstleistungen
Wohnwagen und Wohnmobile
- Dichtigkeitsprüfung der Flüssiggasanlage nach DVGW Bl.. G 607
- Überprüfung der Abgasanlage
- Überprüfung der Druckminderer 30/50 mbar auf Vorschriftsmäßigkeit und Durchlass
- Erstellung neuer Prüfbücher bei Bedarf
Boote / Wasserfahrzeuge
- Dichtigkeitsprüfung der Flüssiggasanlage nach DVGW Bl.. G 608
- Überprüfung der Abgasanlage
- Überprüfung der Druckminderer 30/50 mbar auf Vorschriftsmäßigkeit und Durchlass
- Erstellung neuer Prüfbücher bei Bedarf
Gewerbliche Flüssiggasanlagen
- Dichtigkeitsprüfung der Flüssiggas - anlage nach DGUV Vorschrift 79
- Überprüfung der Abgasanlage
- Überprüfung der Druckminderer 30/50 mbar auf Vorschriftsmäßigkeit und Durchlass
- Erstellung eines anerkannten Prüfprotokolls
Gewerbliche Arbeitsmittel
Brenner, Kocher mobile Heizstrahler, Heizpilze usw.
- Überprüfung der Schläuche
- Überprüfung der Druckminderer 30/50 mbar auf Vorschriftsmäßigkeit und Durchlass
- Überprüfung der Schlauchbruchsicherung
- Überprüfung der Kippsicherung
- Erstellung von Prüfberichten
Stapler und Hebezeuge
- UVV Prüfung nach DGUV Vorschrift 68
- Dokumentation für Ihre Unterlagen
Gewerbliche Fahrzeuge / Geschäftsfahrzeuge UVV Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 , BGG 916
Hinweis !
Auszug aus der DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge
UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT
§ 57 Prüfung
(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 1:
Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsatze; siehe BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916). Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mangelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt. Für Personenkraftwagen und Krafträder gilt eine Sachkundige Prüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mangelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist. Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder BG-Regel bestimmt ist, z. B. durch
• Betriebssicherheitsverordnung,
• Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
• Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6),
• Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggerate" (BGV D8),
• Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34),
• Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebuhnen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln
der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den
betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.
Durchführungsanweisung zu § 57 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).
Jeder Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzregeln in seinem Betrieb verantwortlich. Diese beinhalten neben der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, auch die regelmäßige Prüfung der Firmenfahrzeuge. Hier zum Beispiel Fahrschulfahrzeuge, Monteurfahrzeuge, Fahrzeuge im Bereich des mobilen Pflegedienstes usw.
Dabei wird nicht unterschieden, ob die Fahrzeuge ausschließlich dienstlich eingesetzt werden oder ob es sich um individuell zugewiesene Dienstwagen handelt, für die auch die Privatnutzung gestattet ist. Ich übernehme gerne für Sie die komplette Abwicklung der UVV-Prüfung inklusive der Ausstellung des notwendigen Prüfnachweises.